Marktplätze & Plattformen

Plattformgebühren und Reverse Charge

Provisionen ausländischer Plattformen korrekt als eigene Eingangsleistung behandeln.

Aktualisiert: 2026-07-11 Regelstand: tax-knowledge-2026.07 Gültig ab: 2026-07-11
EUWeltweit B2B-Unternehmen Dienstleistungen

Die Plattformgebühr ist regelmäßig nicht mit dem Verkauf an den Endkunden zu verrechnen, sondern als eigene Dienstleistung des Plattformbetreibers zu erfassen. Bei grenzüberschreitendem B2B kann der Empfänger die Steuer per Reverse Charge schulden.

Rechnungsprüfung

Leistungserbringer, Vertragsgesellschaft, USt-ID, Leistungszeitraum, Gebührentyp und ausgewiesene Steuer müssen geprüft werden. Plattformen nutzen je Produkt unterschiedliche Gesellschaften.

Buchung und Abgleich

Gebühr, darauf entfallende Steuer, Auszahlung und Kundenumsatz sind separate Buchungsobjekte und müssen über Settlement-ID oder Abrechnungsperiode verbunden werden.

Abweichende Steuer

Ist lokale Steuer ausgewiesen, darf Dynafis diese nicht automatisch entfernen. Zuerst sind Registrierungsort, Leistungsempfänger und Rechnungsberichtigung zu klären.

Offizielle Referenzen

Quellen dienen der fachlichen Nachvollziehbarkeit; nationale Umsetzung und Einzelfall bleiben zu prüfen.

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