Warenhandel

Innergemeinschaftliche Lieferung und Erwerb

Warenweg, USt-ID und Nachweise entscheiden über die Behandlung.

Aktualisiert: 2026-07-11 Regelstand: tax-knowledge-2026.07 Gültig ab: 2026-07-11
EU B2B-Unternehmen Waren

Eine B2B-Warenlieferung in ein anderes EU-Land kann beim Lieferanten steuerfrei und beim Erwerber als innergemeinschaftlicher Erwerb steuerbar sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich tatsächlicher Warenbewegung erfüllt sind.

Erforderliche Fakten

Abgangs- und Bestimmungsland, Lieferer, Erwerber, USt-IDs, Transportverantwortung, Versanddatum und Empfangsnachweis müssen zusammenpassen.

Abweichende Adressen

Rechnungsadresse, Lieferadresse und USt-ID-Land dürfen abweichen, erfordern dann aber eine nachvollziehbare Zuordnung. Eine reine Rechnungsadresse beweist keinen Transport.

Retouren und Korrekturen

Rücksendungen, Preisnachlässe und Stornos müssen auf Originalbewegung, Originalrechnung und Meldeperiode bezogen werden.

Offizielle Referenzen

Quellen dienen der fachlichen Nachvollziehbarkeit; nationale Umsetzung und Einzelfall bleiben zu prüfen.

WarenEUinnergemeinschaftliche LieferungUmsatzsteuer-ID
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